30.06.2016

Änderungen im Befristungsrecht für Arbeitsverträge mit Wissenschaftlern
Was jeder wissen sollte!
Am 11.03.2016 ist das WissZeitVG in seiner neuen Form in Kraft getreten und hat eine Reihe von Änderungen mit sich gebracht, die Wissenschaftler kennen sollte:

1.Befristungen zum Zweck der Qualifizierung: Es sollte ein Qualifizierungsziel geben, das möglichst auch schriftlich festgehalten wird. Und die Vertragslaufzeit sollte zum Qualifizierungsziel passen. Für Doktoranden ist das Ziel der Abschluss der Promotion und die Laufzeit dafür je nach Disziplin 3 bis 5 Jahre. Postdoktoranden sollten darauf achten, eine konkrete Vereinbarung zu treffen, was in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann.
2.Befristungen aufgrund von Drittmittelprojekten: Die Dauer der Befristung muß mit der Projektlaufzeit oder der Laufzeit eines klar abzugrenzenden Teilprojekts übereinstimmen. Dabei kommt es auf den Antrag bzw. die Bewilligungszusage an.
3.HiWi-Verträge werden in keinem Fall mehr auf Qualifizierungsbefristungen angerechnet.
4.Unterbrechungszeiten z.B. durch Mutterschutz führen zu Verlängerungen der Qualifizierungsbefristungen, damit das Ziel auch erreicht werden kann, und werden zudem nicht auf die Höchstbefristungsgrenzen angerechnet.
5.Nicht wissenschaftliches Personal sowie Lehrkräfte fallen nicht unter das WissZeitVG sondern unter das allgemeine Befristungsrecht, d.h. ohne Sachgrund kann nur für 2 Jahre befristet werden. Auch hier gilt der Spruch: „Der Teufel steckt im Detail“. Daher im Zweifel immer fachkundigen Rat beim Arbeitgeber einholen.
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